Die anwaltliche Vergütung ergibt sich entweder aus einer Vergütungsvereinbarung oder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Besteht keine Vergütungsvereinbarung, so werden die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abgerechnet. Die gesetzlichen Gebühren richten sich im Regelfall nach dem sogenannten Gegenstandswert, also nach dem Interesse des Mandanten und nach dem Aufwand.
Bei einer Vergütungsvereinbarung sind die Regelungen der §§ 49b BRAO, 3a ff. RVG zu beachten. Es ist nicht zulässig, die gesetzlichen Gebühren in gerichtlichen Verfahren durch Vereinbarungen zu unterschreiten. Die Vereinbarung einer höheren Vergütung als der gesetzlichen ist dagegen möglich.
Sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, beträgt die anwaltliche Gebühr für einen Verbraucher für ein Erstberatungsgespräch höchstens 190,- € zzgl. MwSt. und ggf. zzgl. Auslagenpauschale. Darüber hinausgehender Beratungsbedarf ist nicht von einer Erstberatung umfasst.
Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung hängen vom sogenannten Gegenstandswert ab, der durch das Familiengericht nach den jeweiligen Einkunfts- und Vermögensverhältnissen festgesetzt wird. Bei einer einfachen, einvernehmlichen Scheidung ohne Folgesachen und nur einem anwaltlich vertretenen Ehegatten fallen regelmäßig geringere Kosten an.
Beispielrechnung einer einvernehmlichen Scheidung: Ein Ehegatte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 €, der andere von 450 €. Beide verfügen über keine größeren Vermögenswerte und haben lediglich Anwartschaften in der Deutschen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Gegenstandswert von 12.400 €.
Kostenposition | Brutto (inkl. 19 % USt.) | |
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Gerichtskosten | ca. 590 € (keine USt.) | |
Anwaltskosten (1 Anwalt) | ca. 2.005,15 € | |
Gesamtkosten | ca. 2.595,15 € |
✅ Hinweis: Die tatsächliche Kostenhöhe kann abweichen. Das Gericht kann bei vorhandenem Vermögen oder besonderen Umständen (z. B. Ehevertrag) einen Zuschlag zum Gegenstandswert festsetzen. Auch die Anzahl der Rentenanwartschaften kann Einfluss auf den Verfahrenswert haben.
Sofern im Vorfeld der Antragstellung mehr als eien Erstberatungoder eine außergerichtliche Korrespondenz mit dem anderen Ehegatten gewünscht wird , können zusätzliche außergerichtliche Gebühren nach dem RVG entstehen.
Bitte beachten Sie: Jede Folgesache – z. B. zum Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht – stellt eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit dar, die gesondert zu betrachten ist. Sie führt zu weiteren Anwalts- und/oder Gerichtskosten.
Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen (z. B. 3.000 € netto und 450 €) und Rentenanwartschaften nur in der Deutschen Rentenversicherung liegen die Gesamtkosten bei ca. 2.600 € brutto, inklusive Anwalts- und Gerichtskosten.
Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht ein Antrag über nur eine anwaltlich vertretene Partei und die Zustimmung der anderen Partei aus.
Ja, eine Folgesache führt in der Regel zu zusätzlichen Anwaltskosten und ggf. auch zu Gerichtskosten. Eine Folgesache ist z. B. ein Streit über Unterhalt oder Vermögen.
Ja, entweder durch die Erstberatung oder wenn vorab außergerichtlich Korrespondenz (z. B. zum Trennungsdatum) geführt wird, können außergerichtliche Gebühren entstehen – unabhängig vom eigentlichen Scheidungsverfahren.
Gerne informieren wir Sie vorab über die für Ihre Rechtssache anfallenden anwaltlichen Gebühren. Vereinbaren Sie einen Termin, rufen uns an unter 0771/17 353 17-0 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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